63.2.1.Nr.4
§ 5 Abs. 1, 2 und 3 APG
§ 6 APG
1. Beantragt eine Versicherte mit Erreichen des Regelpensionsalters (hier: 60. Lebensjahr) die Umwandlung einer ihr bislang - ohne Abschläge - neben ihrer weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit gewährten Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension, gebührt diese Regel-Alterspension im unverminderten Ausmaß des § 5 Abs. 1 APG, ohne dass es zu deren Verminderung nach § 5 Abs. 3 APG kommt.

