63.1.3.Nr.2
§ 4 Abs 2 APG
§ 9 Abs 1 und Abs 2 APG
§ 5 Abs. 2 ASVG
§ 231 ASVG
1. Der Steigerungsbetrag nach § 9 Abs. 2 APG gebührt nur für einen Kalendermonat, in dem der Leistungsbezieher durchgehend erwerbstätig iSd § 9 Abs. 1 APG war und die Korridorpension deshalb zur Gänze wegfiel.

