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Korridorpension Steigerungsbetrag um Zeiten des Wegfalls wegen Erwerbstätigkeit Nur volle (Kalender)Monate oder auch tageweise Beschäftigung? - OGH 14.3.2018, 10 ObS 15/18f

56. LfgMärz 2019

63.1.3.Nr.2

§ 4 Abs 2 APG
§ 9 Abs 1 und Abs 2 APG
§ 5 Abs. 2 ASVG
§ 231 ASVG

1. Der Steigerungsbetrag nach § 9 Abs. 2 APG gebührt nur für einen Kalendermonat, in dem der Leistungsbezieher durchgehend erwerbstätig iSd § 9 Abs. 1 APG war und die Korridorpension deshalb zur Gänze wegfiel.

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