63.1.3.Nr.3
§ 58 AVG
1. Für die Qualifikation eines Schreibens als Bescheid ist Voraussetzung, dass der Inhalt dieses Schreibens einen eindeutigen Bescheidwillen der Behörde, also deren „autoritatives Wollen“ erkennen lässt.
63.1.3.Nr.3
§ 58 AVG
1. Für die Qualifikation eines Schreibens als Bescheid ist Voraussetzung, dass der Inhalt dieses Schreibens einen eindeutigen Bescheidwillen der Behörde, also deren „autoritatives Wollen“ erkennen lässt.
