63.1.3.Nr.1
§ 607 Abs. 23 ASVG
Art. 7 Abs. 1 B-VG
1. Ob gegen die „Verlustdeckelung“ im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann dahin gestellt bleiben, da der Gesetzgeber mittlerweile eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10 % stufenweise ansteigend erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird.

