62.6.2.Nr.1
§ 99 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 143a Abs. 1 ASVG
§ 202 ASVG
§ 253f Abs. 1 ASVG
§ 271 Abs. 1 ASVG
§ 273b ASVG
§ 302 Abs. 1 ASVG
§ 303 Abs. 1, 3 und 4 ASVG
1. Die Entziehung eines laufenden Rehabilitationsgelds ist nach § 99 Abs. 1 ASVG nur zulässig, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist; ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen.

