62.6.1.Nr.55
§ 99 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 lit. b sublit aa ASVG
§ 255b ASVG
1. Nach § 99 Abs. 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; diese kann in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung bestehen.

