62.6.1.Nr.24
§ 99 1 ASVG
§ 143a Abs. 1 ASVG
1. Das als unbefristete Dauerleistung ausgestaltete Rehabilitationsgeld ist durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers zu entziehen.
62.6.1.Nr.24
§ 99 1 ASVG
§ 143a Abs. 1 ASVG
1. Das als unbefristete Dauerleistung ausgestaltete Rehabilitationsgeld ist durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers zu entziehen.
