62.6.1.Nr.23
§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit aa und sublit dd ASVG
§ 67 Abs. 1 ASGG
§ 73 ASGG
1. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache - abgesehen vom Fall des § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG - das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs. 1 ASGG).

