62.4.1.Nr.3
§ 255 Abs. 4 ASVG nF
1. Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf erleichterten Zugang zur Invaliditätspension nach § 255 Abs. 4 ASVG ist das Vorliegen einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat.

