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Pensionserleichterung ab 57 - Bisherige „eine“ Tätigkeit Auch selbständige Zeiten zählen auf 120 Monate - OGH 9.6.2005, 10 ObS 54/05x

18. LfgJuni 2006

62.4.1.Nr.2

§ 255 Abs. 4 ASVG nF
§ 273 Abs. 2 ASVG nF

1. Gemäß § 273 Abs. 2 ASVG gilt der nach dem 57. Lebensjahr erleichterte Pensionszugang nach § 255 Abs. 4 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend.

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