62.4.1.Nr.1
§ 255 Abs. 4 ASVG
1. § 255 Abs. 4 ASVG stellt - wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die abstrakte „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt, sodass kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender „besonderer Berufsschutz“) vermittelt wird.

