62.3.2.Nr.2
§ 254 Abs. 1 Z 1 ASVG
§ 255 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Schon bei Überschreitung von sechs Monaten besteht Anspruch auf Invaliditätspension, wenn Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen und mehr pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden.

