62.4.1.Nr.4
§ 255 Abs. 3 und 4 ASVG
1. Als Vergleichsmaßstab der Lohnhälfte iSd § 255 Abs. 3 ASVG ist nicht das bisherige (allenfalls über dem Kollektivvertrag liegende) Einkommen des Versicherten heranzuziehen, sondern nur zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Betracht kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.

