62.3.1.Nr.2
§ 255 Abs. 1 ASVG
§ 273 Abs. ASVG
1. Wenngleich Kuraufenthalte arbeitsrechtlich einen Krankenstand bilden oder einem solchen gleichzuhalten sind, können sie in Verbindung mit leidensbedingten Krankenständen von insgesamt 7 Wochen einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur begründen, wenn die Absolvierung der Kuraufenthalte unbedingt notwendig ist.

