62.3.1.Nr.1
§ 255 Abs. 1 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Ein Versicherter ist (erst) dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (und damit invalid bzw. berufsunfähig), wenn bei ihm mit großer Wahrscheinlichkeit jährlich leidensbedingte Krankenstände von (insgesamt) sieben Wochen oder mehr zu erwarten sind.

