62.2.3.Nr.6
§ 255 Abs. 3a Z 4, 3b ASVG
1. Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil sind nach der gesetzlichen Definition leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden.
62.2.3.Nr.6
§ 255 Abs. 3a Z 4, 3b ASVG
1. Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil sind nach der gesetzlichen Definition leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden.
