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Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil Mögliche oder übliche Ausübungsweise? - OGH 25.6.2019, 10 ObS 8/19b

59. LfgFebruar 2020

62.2.3.Nr.6

§ 255 Abs. 3a Z 4, 3b ASVG

1. Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil sind nach der gesetzlichen Definition leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden.

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