62.2.3.Nr.5
§ 255 Abs. 3a Z. 4, Abs. 3b ASVG
1. Die Definition „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ beschreibt nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül, sondern jene Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen.

