62.2.3.Nr.4
§ 255 Abs. 3, 3a Z 4, 3b ASVG
1. (Verweisungs-)Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil nach § 255 Abs. 3b ASVG müssen leichte körperliche Tätigkeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung sein und während der Ausübung der Tätigkeit (erste Fallgruppe) oder aber nicht während der Ausübung der Tätigkeit (zweite Fallgruppe) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.

