62.2.3.Nr.3
§ 255 Abs. 3, 3a Z 4, 3b ASVG
1. Für eine Anwendung der Härtefallregelung iSd § 255 Abs. 3a Z 4 ASVG darf die Versicherte nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs. 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil und sonst keine weitere Verweisungstätigkeit auszuüben.

