62.2.2.Nr.18
§ 255 Abs 1 und Abs. 3 ASVG
1. Mangels Angestelltentätigkeit ist der Pensionsanspruch nach § 255 ASVG zu prüfen.
62.2.2.Nr.18
§ 255 Abs 1 und Abs. 3 ASVG
1. Mangels Angestelltentätigkeit ist der Pensionsanspruch nach § 255 ASVG zu prüfen.
