62.2.2.Nr.19
§ 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG
§ 19a ASVG
§ 255 Abs. 4 ASVG
1. Als invalid gilt gemäß § 255 Abs. 4 Satz 1 ASVG der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.

