62.2.2.Nr.17
§ 255 Abs. 3 ASVG
1. Ein Versicherter wird wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und die dazu erforderlichen Arbeitswege zurücklegen kann.

