62.2.2.Nr.1
§ 255 Abs. 3 ASVG
1. Ein ursprünglich vollzeitbeschäftigter, nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesener Versicherter kann auf Teilzeitarbeit nur verwiesen werden, wenn für solche dem medizinischen Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist und mit einer solchen Teilzeit wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten (Lohnhälfte) erzielt werden kann.

