62.1.3.Nr.37
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten im Stande ist.

