62.1.3.Nr.10
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Der Versicherte darf innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, deren Ausübung mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre.
62.1.3.Nr.10
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Der Versicherte darf innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, deren Ausübung mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre.
