62.1.3.Nr.9
§ 273 Abs. 1 ASVG
§ 1304 ABGB
1. Eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, begrenzt den Anspruch auf Gewährung/Weitergewährung einer Pension ab dem Zeitpunkt, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustands geführt hätte.

