62.1.3.Nr.1
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Berufsunfähig sind Angestellte, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

