62.1.2.Nr.5
§ 255 Abs. 2 ASVG
1. Ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs. 2 ASVG liegt auch dann vor, wenn es keinen gleichartigen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die ausgeübte Tätigkeit aber nach den in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf.

