62.1.2.Nr.4
§ 255 Abs. 1 und 2 ASVG
1. Für einen angelernten Beruf muss der Versicherte eine Tätigkeit ausüben, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.

