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sinngemäße Rahmenfristerstreckung um Zeiten saisonal bedingter Arbeitslosigkeit (Maler)? - OGH 20.2.2018, 10 ObS 14/18h

54. LfgJuni 2018

62.1.1.Nr.16

§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e, g ASVG
§ 143a ASVG
§ 234 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG
§ 255 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 4 Z. 1 ASVG
§ 306 ASVG
§ 39b AlVG

1. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der Rahmenzeitraum von 90 Pflichtversicherungsmonaten einer Erwerbstätigkeit gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 ASVG (nur) um ganz bestimmte, spezielle Versicherungszeiten.

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