62.1.1.Nr.17
§ 255 Abs. 1, 2, 2a ASVG
1. Zweck der Novellierung des § 255 ASVG 2011 war, künftig grundsätzlich nur eine längere tatsächliche Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs zu schützen, ausnahmsweise aber auch jüngeren Arbeitnehmern, die nicht die Möglichkeit hatten, 90 Versicherungsmonate in der qualifizierten Tätigkeit zu erwerben, im Wege des § 255 Abs. 2 3. Satz ASVG die Gelegenheit zu bieten, Berufsschutz zu erlangen, wenn sie zumindest die Hälfte der Zeit in einer (oder mehreren) der erlernten qualifizierten Tätigkeiten gearbeitet haben (sogenannte „Hälfteregelung“).

