62.1.1.Nr.15
§ 223 Abs. 2 ASVG
§ 255 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 2a ASVG
1. Nach § 255 Abs. 2 Satz 2 ASVG liegt eine überwiegende Tätigkeit iSd Abs. 1 vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 ASVG oder als Angestellte/r ausgeübt wurde.

