62.1.1.Nr.7
§ 86 Abs. 3 Z 2
§ 198 Abs. 1
§ 255 Abs. 5 und 6
1. Ist ein gelernter Stukkateur von der Unfallversicherung erfolgreich auf den Beruf eines Sozialpädagogen umgeschult und kann er in diesem auch Arbeit erlangen, steht aus dem früheren Beruf auch dann keine Invaliditätspension zu, wenn er den Rehabilitationsberuf nie ausgeübt hat.

