62.1.1.Nr.1
§ 86 Abs. 3 Z 2 vierter Satz ASVG
§ 255 Abs. 5 ASVG
1. Bei zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen fällt die Pension erst an, wenn durch Rehabilitation die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
62.1.1.Nr.1
§ 86 Abs. 3 Z 2 vierter Satz ASVG
§ 255 Abs. 5 ASVG
1. Bei zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen fällt die Pension erst an, wenn durch Rehabilitation die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
