61.8.2.Nr.3
§ 53b Abs. 2 Z 2 ASVG
§ 4 Abs. 1 Z 1 EF-ZuschussVO
1. Bei jahresüberschreitendem durchlaufendem Krankenstand gebührt der Zuschuss ab dem 11. Tag auch dann, wenn die Fortzahlung zwar in jedem Anspruchsjahr jeweils weniger als 11 Tage dauert, insgesamt aber 10 Tage überschreitet.

