61.6.1.Nr.2
§ 219 Abs. 1 und 3 ASVG
1. Die Elternrente soll ganz allgemein an die Stelle der bisher vom Kind gewährten Unterstützung treten und dem bedürftigen Elternteil die Grundlage für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bieten.
61.6.1.Nr.2
§ 219 Abs. 1 und 3 ASVG
1. Die Elternrente soll ganz allgemein an die Stelle der bisher vom Kind gewährten Unterstützung treten und dem bedürftigen Elternteil die Grundlage für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bieten.
