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Elternrente: Wann liegt Bedürftigkeit vor? - OGH 25.6.2013, 10 ObS 74/13z

40. LfgOktober 2013

61.6.1.Nr.2

§ 219 Abs. 1 und 3 ASVG

1. Die Elternrente soll ganz allgemein an die Stelle der bisher vom Kind gewährten Unterstützung treten und dem bedürftigen Elternteil die Grundlage für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bieten.

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