61.6.1.Nr.1
§ 219 Abs. 1 ASVG
§ 42 ABGB
§ 143 Abs. 1 ABGB
§ 182 Abs. 1 ABGB
§ 182a Abs. 1 und 3 ABGB
§ 26 Abs. 2 IPRG
1. Nur in der Unfallversicherung nach dem ASVG sind auch Renten für bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten vorgesehen.

