61.5.4.Nr.3
§ 205 Abs. 4 ASVG
§ 205a Abs. 1 und 2 ASVG
1. Nach § 205a ASVG gebührt einem Schwerversehrten eine Zusatzrente in Höhe von 50 % seiner Versehrtenrente „bei einer zumindest um 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit“.
61.5.4.Nr.3
§ 205 Abs. 4 ASVG
§ 205a Abs. 1 und 2 ASVG
1. Nach § 205a ASVG gebührt einem Schwerversehrten eine Zusatzrente in Höhe von 50 % seiner Versehrtenrente „bei einer zumindest um 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit“.
