vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zusatzrente Schwerversehrter Bemessung bzw. Grundlage? - OGH 21.10.2025, 10 ObS 93/25m

77. LfgFebruar 2026

61.5.4.Nr.3

§ 205 Abs. 4 ASVG
§ 205a Abs. 1 und 2 ASVG

1. Nach § 205a ASVG gebührt einem Schwerversehrten eine Zusatzrente in Höhe von 50 % seiner Versehrtenrente „bei einer zumindest um 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit“.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!