61.5.3.Nr.3
§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 203 Abs. 1 ASVG
§ 209 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 und 4 ASVG
§ 71 Abs. 1 ASGG
§ 72 Z 1 ASGG
1. Betrug die unfallbedingte MdE nach einem früheren Arbeitsunfall (letztlich) unverändert 20%, lag aus einem weiteren Arbeitsunfall zunächst keine unfallbedingte MdE vor, verschlechterten sich jedoch dessen Folgen auf dauernd 5% MdE, ist eine erstmalige Gesamtrente von 25% - auch nach zwei Jahren - ohne Rücksicht auf das Erfordernis wesentlicher Verschlechterung zu bilden.

