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Spätere Verschlechterung der MdE-Folgen aus zweitem Unfall Gesamtdauerrenten-Erhöhung von 20 auf 25%? - OGH 4.10.2011, 10 ObS 85/11i

35. LfgFebruar 2012

61.5.3.Nr.3

§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 203 Abs. 1 ASVG
§ 209 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 und 4 ASVG
§ 71 Abs. 1 ASGG
§ 72 Z 1 ASGG

1. Betrug die unfallbedingte MdE nach einem früheren Arbeitsunfall (letztlich) unverändert 20%, lag aus einem weiteren Arbeitsunfall zunächst keine unfallbedingte MdE vor, verschlechterten sich jedoch dessen Folgen auf dauernd 5% MdE, ist eine erstmalige Gesamtrente von 25% - auch nach zwei Jahren - ohne Rücksicht auf das Erfordernis wesentlicher Verschlechterung zu bilden.

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