61.5.3.Nr.4
§ 210 Abs. 1 und 4 ASVG
1. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, so sind, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht, bei der Neueinschätzung die der jeweiligen Versehrtenrente entsprechenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit nicht einfach zusammenzuzählen, sondern es ist zu ermitteln, wie sich die Folgen der Versicherungsfälle in ihrer Gesamtheit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.

