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Auch bei Unfällen nach anderen Gesetzen? Bemessungsfolgen? - OGH 10.6.2008, 10 ObS 67/08p

26. LfgFebruar 2009

61.5.3.Nr.2

§ 203 ASVG
§ 210 Abs. 1, 2 und 3 ASVG

1. Bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach verschiedenen Unfallversicherungsgesetzen ist keine Gesamtrente zu bilden, wenn schon durch einen Versicherungsfall allein ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht wird.

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