61.5.3.Nr.2
§ 203 ASVG
§ 210 Abs. 1, 2 und 3 ASVG
1. Bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach verschiedenen Unfallversicherungsgesetzen ist keine Gesamtrente zu bilden, wenn schon durch einen Versicherungsfall allein ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht wird.

