61.5.3.Nr.1
§ 183 Abs. 2 ASVG
§ 203 ASVG
§ 209 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1, 2 und 4 ASVG
1. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Versicherungsfällen mindestens 20 %, ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen.

