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Abzug als Ruhensbetrag, Ruhen bei Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld, wie lange (Höchstdauer)? - OGH 13.9.2019, 10 ObS 118/19d

59. LfgFebruar 2020

61.5.2.Nr.2

§ 86 Abs. 4 ASVG
§ 90a Abs. 1 zweiter Satz ASVG
§ 139 ASVG
§ 143a Abs. 3 Satz 2 ASVG

1. Trifft der Bezug von (u.a.) Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezugs von Krankengeld; hierbei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a Abs. 1 ASVG).

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