61.5.2.Nr.1
§ 179 ASVG
§ 180 ASVG
1. Für sämtliche UV-Geldleistungen kommt immer nur ein und dieselbe Bemessungsgrundlage in Betracht. Bemessungszeitraum ist stets ein volles Kalenderjahr.
61.5.2.Nr.1
§ 179 ASVG
§ 180 ASVG
1. Für sämtliche UV-Geldleistungen kommt immer nur ein und dieselbe Bemessungsgrundlage in Betracht. Bemessungszeitraum ist stets ein volles Kalenderjahr.
