61.5.1.Nr.10
§ 99 Abs. 1 ASVG
§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 203 Abs. 1 ASVG
§ 209 Abs. 1 ASVG
§ 502 ZPO
1. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt.

