61.5.1.Nr.8
§ 183 Abs. 1 Satz 1 und 2 ASVG
1. Der Unfallversicherungsträger hat bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen, dh zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen.

