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Neuerliche Entscheidung ohne - wesentliche Änderung der Verhältnisse? - OGH 20.12.2017, 10 ObS 144/17z

54. LfgJuni 2018

61.5.1.Nr.6

§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 203 ASVG
§ 205 Abs. 4 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG

1. Nach § 183 Abs. 1 ASVG hat der Unfallversicherungsträger bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen.

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