61.5.1.Nr.5
§ 7 ABGB
§ 86 Abs. 4 Satz 1 und 2 ASVG
1. Erreicht bei notwendiger, erst mehr als zwei Jahre nach dem Arbeitsunfall liegender Antragstellung die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr 20 % sondern nur mehr 10 %, gebührt keine Versehrtenrente.

