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Rückwirkungsausnahme bei verspätetem Antrag Gilt sie auch bei hier nur mehr 10% Versehrtheit? - OGH 25.11.2016, 10 ObS 154/16v

50. LfgFebruar 2017

61.5.1.Nr.5

§ 7 ABGB
§ 86 Abs. 4 Satz 1 und 2 ASVG

1. Erreicht bei notwendiger, erst mehr als zwei Jahre nach dem Arbeitsunfall liegender Antragstellung die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr 20 % sondern nur mehr 10 %, gebührt keine Versehrtenrente.

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