61.5.1.Nr.4
§ 99 ASVG
§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 203 ASVG
1. § 183 ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber § 99 ASVG dar.

