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Sinken von 20 auf 15% MdE wesentlich? - „Schwellenwertrente“ - OGH 29.3.2011, 10 ObS 15/11w

34. LfgOktober 2011

61.5.1.Nr.4

§ 99 ASVG
§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 203 ASVG

1. § 183 ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber § 99 ASVG dar.

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