61.5.1.Nr.2
§ 203 ASVG
§ 205 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen.
61.5.1.Nr.2
§ 203 ASVG
§ 205 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen.
